Wenn ein Nein unmöglich ist
Die Süddeutsche Zeitung vom 13.10.2005 schreibt um 12:09 Uhr online:
Arbeitslose
Wenn ein Nein unmöglich ist
Kurs-Zwang: Hartz-IV-Empfänger dürfen Lehrgänge nicht verweigern - auch wenn sie ihrer Meinung nach dabei nichts lernen werden.
Hartz-IV-Empfänger können nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nicht verweigern. Derartige Kurse sind für die Betroffenen zumutbar, wie Gerichtssprecher Hans von Egidy am Donnerstag mitteilte. Das Gericht wies die Klagen von fünf Hartz-IV-Empfängern aus Freital bei Dresden ab. Diese hatten sich mit Eilanträgen gegen ihre Teilnahme an einem dreimonatigen Fortbildungslehrgang nach dem so genannten "Chemnitzer Modell" gewehrt.
Dieser Lehrgang, der von der Arbeitsgemeinschaft "Weißeritzkreis" angeboten wurde, ist nach Ansicht der Richter Voraussetzung für die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
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Nach Angaben von Egidy hatte eine gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft den Kurs durchgeführt. Er vermittelt unter anderem Wissen in den Fächern Recht, EDV, Mathematik, Deutsch und Betriebswirtschaftslehre. Die Kläger waren der Meinung, dass der Lehrgang unter ihrem Niveau sei und verwiesen auf ihre qualifizierten Berufsabschlüsse.
Die Kläger gaben außerdem an, in dem Kurs wie "Obdachlose" und "Süchtige" behandelt zu werden. Drei Kammern des Sozialgerichts vertraten dagegen die Auffassung, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit dem Kurs deutlich stiegen. Egidy wies insbesondere darauf hin, dass die Fortbildungsgesellschaft bereits zahlreiche Absolventen von Lehrgängen erfolgreich in ein einjähriges Arbeitsverhältnis vermittelt habe.
Die Richter sahen in dem Kurs keine Unzumutbarkeit für die Empfänger des Arbeitslosengeldes II. Sie stellten zudem klar, dass den Betroffenen weder "Sucht" noch "Obdachlosigkeit" vorgeworfen werde. Nach Angaben des Gerichts sind acht weitere Verfahren in der gleichen Sache anhängig. (Aktenzeichen: S 23 AS 870/05 ER, S 23 AS 872/05 ER, S 3 AS 873/05 ER, S 34 AS 869/05 ER, S 34 AS 874/05 ER Sozialgericht Dresden) (sueddeutsche.de/AP)
Arbeitslose
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Dieser Lehrgang, der von der Arbeitsgemeinschaft "Weißeritzkreis" angeboten wurde, ist nach Ansicht der Richter Voraussetzung für die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
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Nach Angaben von Egidy hatte eine gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft den Kurs durchgeführt. Er vermittelt unter anderem Wissen in den Fächern Recht, EDV, Mathematik, Deutsch und Betriebswirtschaftslehre. Die Kläger waren der Meinung, dass der Lehrgang unter ihrem Niveau sei und verwiesen auf ihre qualifizierten Berufsabschlüsse.
Die Kläger gaben außerdem an, in dem Kurs wie "Obdachlose" und "Süchtige" behandelt zu werden. Drei Kammern des Sozialgerichts vertraten dagegen die Auffassung, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit dem Kurs deutlich stiegen. Egidy wies insbesondere darauf hin, dass die Fortbildungsgesellschaft bereits zahlreiche Absolventen von Lehrgängen erfolgreich in ein einjähriges Arbeitsverhältnis vermittelt habe.
Die Richter sahen in dem Kurs keine Unzumutbarkeit für die Empfänger des Arbeitslosengeldes II. Sie stellten zudem klar, dass den Betroffenen weder "Sucht" noch "Obdachlosigkeit" vorgeworfen werde. Nach Angaben des Gerichts sind acht weitere Verfahren in der gleichen Sache anhängig. (Aktenzeichen: S 23 AS 870/05 ER, S 23 AS 872/05 ER, S 3 AS 873/05 ER, S 34 AS 869/05 ER, S 34 AS 874/05 ER Sozialgericht Dresden) (sueddeutsche.de/AP)
ErwerbsLos - 16. Okt, 15:45
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